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Förster Team
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AGB

Hier für Sie, unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen:

Verkaufs- und Lieferbedingungen der FirmaReiner Förster GmbH & Co KG, Hüttenberg, September 2003

§1 Allgemeines

Mit der Erteilung des umstehenden Auftrages erkennt der Auftraggeber (AG) - Unternehmer und Verbraucher - die nachstehenden Vereinbarungen über Herstellung, Lieferung, Montage und Gewährleistung und Zahlung uneingeschränkt an. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragsnehmers (AN) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen (AGB). Vertragsgrundlage für alle Aufträge ist bei Beileistungen erstrangig die Individualabrede, sodann die VOB Teil B aktuelle Fassung - in Ergänzung der Individualabrede - , im Übrigen die nachfolgenden Bestimmungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese AGB als angenommen, Gegenbestätigungen des AG unter Hinweis auf seine AGB wird hiermit widersprochen. Der AG versichert mit seiner Unterschrift, soweit er als Grundstückseigentümer zeichnet, in seiner Verfügungsmacht über das Grundstück und in seiner Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt-, im Übrigen vom Eigentümer bevollmächtigt, zu sein; er bestätigt, detaillierte umfassende Kenntnisse über die Bestimmungen der VOB/B zu haben und verzichtet auf die ihm angebotene Aushändigung eines Verordnungstextes.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote des AN sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich; sie verstehen sich auf der Grundlage der auftraggeberseits zur Verfügung gestellten Informationen ohne auftragnehmerseitiges Aufmaß (§650 BGB). Verbindlich erklärte Angebote werden spätestens nach Ablauf des 30. Kalendertages nach dem Datum des Angebotes freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen des AG bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung des AN. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Erklärt der AG nach Ablauf des 30. Tages die Annahme, kommt ein Vertrag zwischen den Parteien erst nach erneuter Bestätigung - ggf. mit Preisanpassung - durch den AN zustande. Kostenvoranschläge sind aufgrund Vereinbarung kostenpflichtig. Vorarbeiten, wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Plänen und Zeichnungen, die vom AG angefordert werden, sind ebenfalls aufgrund Vereinbarung vergütungspflichtig. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag und die Kosten etwaiger Vorarbeiten mit der Auftragsrechnung verrechnet.

§3 Preise

Soweit Festpreise vereinbart sind, gelten diese längstens 6 Monate, jedoch nur bezogen auf die reinen Materialpreise. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des AN genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Im übrigen gilt die übliche Verfügung als vereinbart. Der AN ist berechtigt, Kleinteile - ohne Einzelauflistung - mit angemessener Pauschale zu berechnen. Serviceleistungen werden nach Zeiteinheiten zuzüglich Material- und Fahrtkostenpauschale berechnet. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden nach üblichen Vergütungssätzen gesondert berechnet. Bei Maßänderung erfolgt Preisänderung, insbesondere, wenn sich beim technischen Aufmaß eine Änderung ergibt. Der AG ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung mehr als 5 % des Gesamtpreises beträgt.

§4 Lieferung und Lieferzeit

Soweit in Auftrag gegebenen Teile nach Maß gefertigt werden, können diese weder zurückgenommen, noch umgetauscht werden. Die Lieferung erfolgt an den vom AG genannten Ort, unbeschadet der Genehmigung der örtlichen Baubehörde. Die vom AN genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Ist eine bestimmte Lieferzeit vereinbart, beginnt diese erst nach Eingang der vom AG/Planer beizubringenden Unterlagen und nach Vorliegen der verbindlichen Maße beim AN. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Herstellung und Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat der AN auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Verzögert sich die Lieferzeit aus einem anderen vom AN zu vertretenden Umstand, so kann der AG nur dann vom Vertrage zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er dem AN zuvor unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist von mindestens 6 Wochen gesetzt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist. Macht in diesem Falle der AG von seinem Recht Gebrauch, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, so beschränken sich seine Ansprüche auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren Schaden. Ist eine Versendung der Ware durch den AN vereinbart, so erfolgt diese ab Werkstatt auf Rechnung und Gefahr des AG.

§5 Rücktritt vom Vertrag

Wird bei Aufmaß festgestellt, dass Herstellung oder Montage aus technischen oder bauseitigen Gründen in der vorgesehenen Weise nicht oder nur mit erheblichem Mehraufwand möglich sind, so ist der AN berechtigt, vom AG eine Vertragsanpassung zu verlangen und bei deren Nichtzustandekommen vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der AG zur Geltendmachung eines etwaigen Schadens berechtigt ist. Tritt der AG mit Einverständnis des AN vor Montagebeginn der in Auftrag gegebenen Leistungen vom Vertrag zurück, so ist der AN berechtigt, eine Abstandsentschädigung hin Höhe von 40 % des Netto-Auftragswerte4s zu beanspruchen, es sei denn, der AG kann nachweisen, dass er dem AN durch den Rücktritt entstandene Schaden wesentlich niedriger ist. Erfolgt durch den AG eine einseitige Vertragsaufkündigung nach Beginn der Montage, so kommen zur Aufwandsentschädigung von 40 % die bisher entstandenen Fertigungskosten nach üblichen Vergütungssätzen hinzu.

§6 Zahlung

Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen des AN - bei Montage nach Abnahme der Werkleistung - sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Der AN ist berechtigt, Zahlungen des AG zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der AN berechtigt, die Zahlungen entsprechend §367 Abs. 1 BGB zu verrechnen. Bei Werkleistungen und vereinbarter Montage durch den AN sind bereits bei Anlieferung 90% der Rechnungssumme als Abschlag fällig. Zahlungen gelten erst dann als erfolgt, wenn sie beim AN unwiderruflich eingegangen sind. Werden vom AG Zahlungstermine überschritten, so ist der AN berechtigt, ab Verzugseintritt Zinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Dessen ungeachtet ist der AN berechtigt, einen darüber hinaus tatsächlich entstandenen Verzugsschaden geltend zu machen. Gegen die Ansprüche des AN kann der AG mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese rechtskräftig oder vom AN nicht bestritten sind. Die Zurückhalten von Zahlungen wegen tatsächlich vorhandener oder behaupteter Mängel ist dem AG nur gestatten, wenn er nicht Kaufmann im Sinne des HGB ist. Macht der kaufmännische AG vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so ist dieses auf den Teil des geschuldeten Betrages beschränkt, dessen Einbehaltung unter Berücksichtigung der Kosten für die Beseitigung der behaupteten Mängel in ihrem Verhältnis zum gesamten geschuldeten Betrag nicht gegen Treu und Glauben verstößt. Der AN ist in jedem Falle berechtigt, den von dem AG einbehaltenen Betrag durch Bankbürgschaft - befristet auf die Gewährleistungszeit - abzulösen. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt hereingenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des AG. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der AN Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung, auch für später fällige Papiere verlangen.

§7 Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt mit der Maßgabe, dass das Eigentum erst dann auf den AG übergeht, wenn alle Forderungen nebst etwaiger Zinsen und Kosten aus diesem Vertrag bezahlt sind. Bei Verträgen mit Unternehmen behält sich der AN das Eigentum an der Ware bis zur vorständigen Begleichung aller Forderungen aus laufender Geschäftsbeziehung vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei einer etwaigen Verjährung der Forderung des AN unberührt. Werden die gelieferten Waren von anderer Seite in Anspruch genommen, insbesondere gepfändet, so ist der AG verpflichtet, dem AN hiervon sofort Mitteilung zu machen und den Pfandgläubiger vom Eigentum des AN zu unterrichte. Solange die Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, darf der AG dieselbe ohne schriftliche Zustimmung des AN nicht an andere herausgeben. Werden die Eigentumsvorbehaltungsgegenstände vom AN bzw. im Auftrag des AG als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der AG die schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa anstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltungsgegenstände - einschließlich ihrer Verarbeitung und Montage - mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an den AN ab. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des AG eingebaut, so tritt der AG schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder der Grundstücksrechte entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den AN ab.

§8 Montage- und Servicebedingungen

Der AG hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Liefertermin auch die Bauseitigen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind. Vorgewerke müssen in sich abgeschlossen und - soweit erforderlich - nutzbar sein. Der AG trägt die Verantwortung für freie Zugänglichkeit der Montagestellen sowie für die erforderlichen Transportmittel (z. B. Kran) und -wege am BVH, außerdem für die tatsächliche Befahrbarkeit der Baustelle mit Lkw zur Anlieferung und Entladung in unmittelbarer Nähe der Montagestelle. Kommt der AG dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der AN berechtigt, die entstandenen und entstehenden Eigen- oder/und Fremdkosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Für die Montage werden normale Einbauverhältnisse, die eine ungehinderte Durchführung ohne besondere Zusatzarbeiten ermöglichen, vorausgesetzt. Etwa notwendige Geräte oder Gerüste, sowie Anschlüsse für Elektrowerkzeuge und die Entnahme für Strom und Wasser, ferner Maurer-, Stemm- und Beiputzarbeiten sind bauseits ohne Berechnungen zu stellen. Für Schäden die bei der Montage im bzw. am Haus des AG oder an anderen Gegenständen entstehen, hat der AN nur einzustehen, wenn diese auf grobem Verschulden seinerseits beruhen.

§9 Abnahme

Nach Fertigstellung ist die Werksleistung unverzüglich auf Veranlassung des AN durch den AG oder einen Beauftragen abzunehmen. Serviceleistungen gelten mit Inbetriebnahme durch den AG als abgenommen. Bei umfangreicheren Arbeiten kann der AN die Abnahme in Teilabschnitten fordern. Kommt es bei Bauleistungen innerhalb von 12 Werktagen, nach dem der AN das Abnahmeverlangen gestellt hat, nicht zu einer Abnahme aus Gründen ,die der AN nicht zu vertreten hat, so gilt die Leistung mit Fristablauf als abgenommen. Hat der AG die Bauleistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Etwa vorhandene Mängel berechtigen den AG nur dann, die Abnahme zu verweigern, wenn sie die Gebrauchsfähigkeit der Leistung erheblich beeinträchtigen.

§10 Gewährleistung

Der AG hat kaufvertraglich vereinbarte Warenlieferungen unverzüglich nach Ablieferung zu prüfen. Weisen diese offensichtliche Mängel auf oder wurde ein offensichtlich andere, als die bestellte Ware geliefert, so hat der kaufmännische AG dies dem AN unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen der Verbraucher innerhalb von zwei Monaten und in jedem Fall vor einer Montage schriftlich anzuzeigen. Beanstandungen sind dem kaufmännischen AG nur dann möglich, wenn er den vollen Nachweis der Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt der Anlieferung und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge führt. Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten nach Fristablauf ist ausgeschlossen, es sei denn, der AN hat Mängel arglistig verschwiegen.

Der AN übernimmt für eigene Werkleistungen die Gewähr, dass diese zur Zeit der Abnahme/Ingebrauchnahme die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit haben bzw. sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte gewöhnliche Verwendung eignen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Beruht die Mangelhaftigkeit auf einer Leistungsbeschreibung oder Anordnung des AG oder seines Erfüllungsgehilfen, auf die von diesen gelieferten oder vorgeschriebenen Baustoffe oder -teile oder auf der Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, besteht eine Gewährleistungs- oder Schadensersatzverpflichtung des AN nur dann, wenn die sich hieraus ergebende Mangelhaftigkeit für den AN offenkundig war oder hätte sein müssen und der AN gegenüber dem AG keinen Vorbehalt erklärt hat.

Die Gewährleistungsfrist für Ansprüche des AG aus Werksleistung i. S. der VOB/B beträgt für Bauwerksarbeiten 4 Jahre, die Frist beginnt mit der Abnahme/Ingebrauchnahme für in sich abgeschlossener Teile der Werksleistung, spätestens mit der Abnahme der gesamten Leistung. Soweit der AN nur Lieferung ohne Montage schuldet oder Werksleistungen ohne Bauwerksbezug, verjähren die Mängelbeseitigungsansprüche in einem Jahr entsprechen §109 BGB.

Bei Mängelrüge durch den AG muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nachprüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigter form- und fristgerechter Mängelrüge ist der AN zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung/Neuherstellung nach in sein billiges Ermessen gestellter Wahl verpflichtet, wobei ihm für die Vornahme der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung mindestens eine Frist von 8 Wochen einzuräumen ist, wenn nicht der Natur des herzustellenden Werkes nach eine längere Frist erforderlich ist. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist die Ersatzlieferung erneut mangelhaft, so ist dem AN auf sein Verlangen nochmals die Möglichkeit zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung einzuräumen, nunmehr innerhalb 4-wöchiger Frist. Erst nach erneutem Fehlschlag der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung ist der AG berechtigt, eine angemessene Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung zu verlangen. Andere Gewährleistungsansprüche stehen dem AG nicht zu; ist der AG Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so hat er nach fehlgeschlagener Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nur das Recht zur Minderung. Bei Selbstmontage durch den AG oder durch Dritte entfällt jeglicher Gewährleistungsanspruch gegenüber dem AN. Gewährleistungsansprüche entfallen endgültig, falls ohne Zustimmung des AN an den beanstandeten Gegenständen Veränderungen vorgenommen werden.

Eine Gewährleistung besteht nicht:

  • Für Arbeiten des AN oder seiner Erfüllungsgehilfen, soweit diese Arbeiten nicht mit der Lieferung und den Ausführungen von Bau-, Service- und Montagearbeiten gemäß dem mit dem AG geschlossenen Vertrag zusammenhängen oder soweit diese Arbeiten vom AG selbst veranlasst sind.
  • Für Schäden, die durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Nichteinhaltung von Herstellervorgaben (Bedienungsanleitung/Bedingungen), übermäßige Beanspruchung und/oder ungeeignete Pflege- und Betriebsmittel entstehen.
  • Für Schäden, die auf eine unzureichende Montagefrist zurückzuführen sind, sowie Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der AG hinsichtlich der Ausführung bestimmte Werkstoffe geliefert oder vorgeschrieben hat oder die auf der Beschaffenheit der Vorleistungen anderer vom AG eingesetzter Unternehmen beruhen. Für den AN besteht keine Hinweispflicht nach §4 Ziffer Teil B der VOB;
  • Bei Instandsetzung und beim Umbau alter Anlagen, für vom Auftragnehmer weder hergestellte noch von ihm bearbeitete Teile, z. B. Vormaterial, Beschläge, Elektroteile und Zubehör. Sind derartige Teile mangelhaft, so beschränkt sich die Gewährleistung des AN auf die gegenüber dem Vorlieferanten bestehenden Ansprüche, die hiermit an den AG abgetreten werden.

§11 Sonstige Haftung

Schadensersatzansprüche des AG gegen den AN, insbesondere aus Verzug, Verschulden aus Anlass von Vertragshandlungen aus positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei Verletzung von leben, Körper und Gesundheit des AG, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden. Die Haftung im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt. Derartige Ansprüche verjähren innerhalb eines Jahres, beginnend mit der Entstehung des Anspruches.

§12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Hüttenberg. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen oder seine Wirksamkeit unmittelbar oder mittelbar entspringenden Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Wetzlar. Dies ist auch der Fall, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte eine Bestimmung in diese Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.