§3 Preise

Soweit Festpreise vereinbart sind, gelten diese längstens 6 Monate, jedoch nur bezogen auf die reinen Materialpreise. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des AN genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Im übrigen gilt die übliche Verfügung als vereinbart. Der AN ist berechtigt, Kleinteile - ohne Einzelauflistung - mit angemessener Pauschale zu berechnen. Serviceleistungen werden nach Zeiteinheiten zuzüglich Material- und Fahrtkostenpauschale berechnet. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden nach üblichen Vergütungssätzen gesondert berechnet. Bei Maßänderung erfolgt Preisänderung, insbesondere, wenn sich beim technischen Aufmaß eine Änderung ergibt. Der AG ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung mehr als 5 % des Gesamtpreises beträgt.

§4 Lieferung und Lieferzeit

Soweit in Auftrag gegebenen Teile nach Maß gefertigt werden, können diese weder zurückgenommen, noch umgetauscht werden. Die Lieferung erfolgt an den vom AG genannten Ort, unbeschadet der Genehmigung der örtlichen Baubehörde. Die vom AN genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Ist eine bestimmte Lieferzeit vereinbart, beginnt diese erst nach Eingang der vom AG/Planer beizubringenden Unterlagen und nach Vorliegen der verbindlichen Maße beim AN. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Herstellung und Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat der AN auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Verzögert sich die Lieferzeit aus einem anderen vom AN zu vertretenden Umstand, so kann der AG nur dann vom Vertrage zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er dem AN zuvor unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist von mindestens 6 Wochen gesetzt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist. Macht in diesem Falle der AG von seinem Recht Gebrauch, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, so beschränken sich seine Ansprüche auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren Schaden. Ist eine Versendung der Ware durch den AN vereinbart, so erfolgt diese ab Werkstatt auf Rechnung und Gefahr des AG.

§5 Rücktritt vom Vertrag

Wird bei Aufmaß festgestellt, dass Herstellung oder Montage aus technischen oder bauseitigen Gründen in der vorgesehenen Weise nicht oder nur mit erheblichem Mehraufwand möglich sind, so ist der AN berechtigt, vom AG eine Vertragsanpassung zu verlangen und bei deren Nichtzustandekommen vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der AG zur Geltendmachung eines etwaigen Schadens berechtigt ist. Tritt der AG mit Einverständnis des AN vor Montagebeginn der in Auftrag gegebenen Leistungen vom Vertrag zurück, so ist der AN berechtigt, eine Abstandsentschädigung hin Höhe von 40 % des Netto-Auftragswerte4s zu beanspruchen, es sei denn, der AG kann nachweisen, dass er dem AN durch den Rücktritt entstandene Schaden wesentlich niedriger ist. Erfolgt durch den AG eine einseitige Vertragsaufkündigung nach Beginn der Montage, so kommen zur Aufwandsentschädigung von 40 % die bisher entstandenen Fertigungskosten nach üblichen Vergütungssätzen hinzu.

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