AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma
Reiner Förster GmbH & Co KG, Hüttenberg, September 2003

§1 Allgemeines

Mit der Erteilung des umstehenden Auftrages erkennt der Auftraggeber (AG) - Unternehmer und Verbraucher - die nachstehenden Vereinbarungen über Herstellung, Lieferung, Montage und Gewährleistung und Zahlung uneingeschränkt an. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragsnehmers (AN) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen (AGB). Vertragsgrundlage für alle Aufträge ist bei Beileistungen erstrangig die Individualabrede, sodann die VOB Teil B aktuelle Fassung - in Ergänzung der Individualabrede - , im Übrigen die nachfolgenden Bestimmungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese AGB als angenommen, Gegenbestätigungen des AG unter Hinweis auf seine AGB wird hiermit widersprochen. Der AG versichert mit seiner Unterschrift, soweit er als Grundstückseigentümer zeichnet, in seiner Verfügungsmacht über das Grundstück und in seiner Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt-, im Übrigen vom Eigentümer bevollmächtigt, zu sein; er bestätigt, detaillierte umfassende Kenntnisse über die Bestimmungen der VOB/B zu haben und verzichtet auf die ihm angebotene Aushändigung eines Verordnungstextes.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote des AN sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich; sie verstehen sich auf der Grundlage der auftraggeberseits zur Verfügung gestellten Informationen ohne auftragnehmerseitiges Aufmaß (§650 BGB). Verbindlich erklärte Angebote werden spätestens nach Ablauf des 30. Kalendertages nach dem Datum des Angebotes freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen des AG bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung des AN. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Erklärt der AG nach Ablauf des 30. Tages die Annahme, kommt ein Vertrag zwischen den Parteien erst nach erneuter Bestätigung - ggf. mit Preisanpassung - durch den AN zustande. Kostenvoranschläge sind aufgrund Vereinbarung kostenpflichtig. Vorarbeiten, wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Plänen und Zeichnungen, die vom AG angefordert werden, sind ebenfalls aufgrund Vereinbarung vergütungspflichtig. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag und die Kosten etwaiger Vorarbeiten mit der Auftragsrechnung verrechnet.

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